Unfallversicherung der Schülerinnen

Im Folgenden sind einige für Schülerinnen und Eltern wichtige Punkte der Unfallversicherung zusammengefasst. Da eine solche Zusammenfassung immer lückenhaft bleiben muss, sollte bei auftretenden Problemen bei einem Mitglied der Schulleitung nachgefragt werden.

Schüler sind während des Schulbesuchs, d. h. während des Unterrichts und bei sonstigen Schulveranstaltungen sowie auf dem unmittelbaren Weg von oder zur Schule, gesetzlich unfallversichert. „Der Versicherungsschutz auf dem Schulweg besteht unabhängig davon, wie der Weg zurückgelegt wird (zu Fuß, mit dem Fahrrad, mit öffentlichen Verkehrsmitteln, Fahrt mit dem PKW etc.). Nach Schulschluss oder Ende einer schulischen Veranstaltung besteht Versicherungsschutz auf dem anschließenden Heimweg grundsätzlich nur dann, wenn dieser innerhalb von 2 Stunden seit dem Ende des Unterrichts oder der schulischen Veranstaltung angetreten wird.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich z.B. durch die fahrplanmäßigen Abfahrtszeiten eines öffentlichen Verkehrsmittels oder durch die Mitnahme im PKW der Eltern oder anderer Personen im Rahmen von Fahrgemeinschaften für die Schülerinnen und Schüler Wartezeiten von mehr als 2 Stunden ergeben.

In diesen Fällen besteht Versicherungsschutz sowohl während der notwendigen Wartezeiten – sofern die Betätigungen zur Überbrückung der Wartezeit nicht völlig aus dem allgemein üblichen Rahmen fallen – als auch auf dem Heimweg. Liegt die Wartezeit in der „Privatsphäre“ der Schülerinnen und Schüler, so besteht kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz ( Zitat der Unfallkasse Rheinland-Pfalz)“.

Besuchen die Kinder das Halbinternat, sind sie auf dem Heimweg vom Halbinternat nicht gesetzlich unfallversichert, da der Heimweg später als zwei Stunden nach Ende des Unterrichts erfolgt.

„Wenn Schülerinnen und Schüler in der Pause zwischen Vormittags- und Nachmittagsunterricht bzw. einer schulischen Arbeitsgemeinschaft nach Hause oder in eine Gast- bzw. Imbissstube gehen, um dort ihr Mittagessen einzunehmen, sind sie ebenfalls gesetzlich unfallversichert.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich dabei ausschließlich auf die Wege von der Schule nach Hause oder zur Gast- bzw. Imbissstube und wieder zurück. Der Aufenthalt zu Hause bzw. in der Gast-/Imbissstube an sich ist unversichert. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist auch hier, dass der Weg zur Einnahme des Mittagessens und wieder zur Schule zurück in einem angemessenen Verhältnis zur eigentlichen Pausendauer steht.

Eine angemessene „Wegstrecke“ liegt z.B. dann nicht mehr vor, wenn bei einer Pausendauer von insgesamt 45 Minuten allein 40 Minuten für den Weg von und zur Schule benötigt werden und für die Einnahme der Mahlzeit lediglich noch 5 Minuten verbleiben. „Wird die Schule während der Pausen und/oder während der Freistunden verlassen, um ausschließlich schulfremden, privaten Interessen und Verrichtungen nachzugehen, besteht kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz.
(Zitat der Unfallkasse Rheinland-Pfalz).“

Jeder Unfall, der in diesem Sinne einen „Schülerunfall“ darstellt, ist sofort bei der Schulleitung oder im Sekretariat zu melden, damit die notwendige Unfallmeldung weitergereicht werden kann. Bei jedem erfolgten Arztbesuch muss darauf hingewiesen werden, dass ein „Schulunfall“ vorliegt.